Städtisches Übernachtungsheim / Obdachlosenunterkünfte
Sonntag 23. April 2017 von thws
Anfrage der Stadtverordnetenfraktion „Die Republikaner REP“ betr. das städtische Übernachtungsheim – Teil 2 für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 27. März 2017 |
Antwort von Herrn Bürgermeister Wehner |
Zu den konkreten Fragestellungen des Antrags ergehen die nachfolgenden Antworten: |
Frage 1: Gibt es eine Begrenzung der Anzahl von Übernachtungen pro Jahr in Fulda? . Die Einweisung in die Obdachlosenunterkünfte kann zeitlich unbegrenzt erfolgen. . Sie soll aber als vorübergehende Lösung gesehen werden. Ziel sollte die Rückkehr in „normalen“ Wohnraum sein. . Die tatsächlichen Verweildauern betragen zwischen wenigen Wochen und mehreren Jahren. . Die grundsätzliche Verweildauer im städtischen Übernachtunasheim beträgt längstens eine Woche pro Kalendermonat. . Ausnahmen von dieser Regelung sind jedoch in Einzelfällen (z. B. bei großer Kälte, ärztlich nachgewiesener Krankheit, Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) möglich. |
Frage 2:
Würde eine getrennte Unterbringung von Muslimen und Christen berücksichtigt werden, wenn es die Übernachtungskapazitäten zuließen? . Festzuhalten ist, dass der Verwaltung bzw. dem zuständigen Fachamt sowohl von Bewohnern der Obdachlosenunterkünfte als auch dem städtischen Übernachtungsheim bisher keine konkreten Anfragen geforderter bzw. erwünschter räumlicher Trennung von Personen unterschiedlicher Glaubensrichtungen bekannt sind. . Daher kann die Frage nur hypothetisch beantwortet werden. Sollten diesbezügliche Wünsche geäußert werden, ist es durchaus denkbar, dass bei bestehenden räumlichen Möglichkeiten eine Trennung aus Sicherheitsgründen erfolgen könnte. |
Frage 3:
Könnte Fulda Ersatz der Kosten von der Geburtsstadt des Übernachtenden verlangen? (z.B. ein Münchener wäre das ganze Jahr im Fuldaer Übernachtungsheim?) . Ein Obdachloser hat einen Anspruch auf Unterbringung in der Kommune, in der er um Obdach bittet und sich gegenwärtig aufhält. . Die Kosten für eine solche ordnungsbehördliche Unterbringung, müssen die obdachlosen Menschen selbst tragen. . Sind sie dazu nicht in der Lage, können sie die Kostenübernahme beim jeweiligen Sozialleistungsträger (Jobcenter, Sozialamt) beantragen. . Ungedeckte Kosten gehen zu Lasten der jeweiligen Kommune. |
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Hier die Anfrage im Original:
Die Republikaner
23.04.2017
Dieser Beitrag wurde erstellt am Sonntag 23. April 2017 um 12:45 und abgelegt unter Anfragen und Anträge. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.